RS UVS Niederösterreich 1993/01/26 Senat-GF-92-003

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Veröffentlicht am 26.01.1993
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Rechtssatz

Selbst wenn die Behörde das Ermittlungsverfahren nach Einlangen der Vorstellung nicht rechtzeitig einleitet, tritt der Mandatsbescheid erst zwei Wochen nach Einlangen des Einspruches außer Kraft.

 

Wird eine Lenkerberechtigung mit Mandatsbescheid entzogen, dann erfolgt das Lenken während dieser Frist ohne die erforderliche Lenkerberechtigung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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