RS UVS Kärnten 1993/01/26 KUVS-K1-1134/1/92

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Veröffentlicht am 26.01.1993
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Rechtssatz

Wird durch die erstinstanzliche Beschlagnahme und ein Verfallserkenntnis der beschlagnahmte und für verfallen erklärte Gegenstand nicht näher bezeichnet, so daß der Gegenstand identifizierbar ist, so hat der Unabhängige Verwaltungssenat - soweit dieser eine unverwechselbare Beschreibung des Gegenstandes, etwa durch Anführung einer Seriennummer, nicht nachholen kann - das Verfallserkenntnis zu beheben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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