RS UVS Kärnten 1993/01/26 KUVS-K1-842/1/92

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Veröffentlicht am 26.01.1993
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Rechtssatz

Da § 29a Veranstaltungsgesetz zu den Bestimmungen des § 17 VStG im Verhältnis einer "lex specialis" zur "lex generalis" steht, ist der nach § 29a Veranstaltungsgesetz zwingend vorgesehene Verfall ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse an der verfallsbedrohten Sache auszusprechen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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