RS UVS Kärnten 1993/01/27 KUVS-1361-1363/5/92

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Veröffentlicht am 27.01.1993
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Rechtssatz

Die Nachfahrt mit einem Zivilstreifenwagen und Tachokontrolle macht vollen Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit des kontrollierten PKWs, wobei die Abweichungstoleranz des Tachos (hier 6 km/h) zugunsten des Beschuldigten in Abzug zu bringen ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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