RS UVS Kärnten 1993/02/09 KUVS-1309-1311/4/92

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Veröffentlicht am 09.02.1993
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Rechtssatz

Das Gesetz sieht nicht vor, daß eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt nur in dem Zeitpunkt stattfinden darf, in dem ein Kraftfahrer beim Lenken oder bei Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges oder beim Versuch hiezu betreten wird. Daher kann die Aufforderung zur Vornahme des Alkotests bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - Lenken eines Fahrzeuges in Verbindung mit der Vermutung, daß sich der Lenker in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet bzw befunden hat - auch nach dem Lenken des Fahrzeuges - wobei das Lenken des Fahrzeuges nicht vom Straßenaufsichtsorgan selbst wahrgenommen werden muß - in der Wohnung des Beschuldigten ausgesprochen werden. Mit der Behauptung, nach Beendigung des Lenkens Alkohol zu sich genommen zu haben, kann die Vornahme des Alkotests nicht verweigert werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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