RS UVS Oberösterreich 1993/02/12 VwSen-210048/2/Ga/Ka

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Veröffentlicht am 12.02.1993
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Verweis auf VwGH v. 20.3.1986, Zl. 85/07/0307. Rechtssatz

Kein Straferkenntnis, wenn nicht aus diesem selbst (insbesondere aus dem Spruch, aus der Zustellverfügung oder aus einer allfälligen Anschrift) - sondern letztlich nur aus dem Zustellkuvert - erkennbar ist, an welche Person sich dieses richtet (fehlender individueller Adressat). Absolute Nichtigkeit. Zurückweisung der Berufung mangels Berufungsgegenstand.

Schlagworte
Fehlerkalkül; Zustellmangel, keiner.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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