RS UVS Kärnten 1993/02/16 KUVS-978/3/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift bewirkt einen Schuldausschließungsgrund im Sinne von § 5 Abs 2 VStG dann, wenn die tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung im konkreten Fall nicht vorwerfbar ist, es also an der strafbegründenden Schuld mangelt. Beim Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) irrt der Täter über eine Verbotsnorm (bzw über einen Erlaubnissatz), der Täter erkennt zwar den Sachverhalt, irrt aber über die rechtliche Seite der Tat und erkennt deshalb nicht das Unrecht seines Verhaltens. Ein solcher Schuldausschließungsgrund liegt vor, wenn der Beschuldigte als Bürgermeister und verantwortlicher Auftraggeber namens der Gemeinde ohne Abwarten des schriftlichen Wasserrechtsbewilligungsbescheides nach Verhandlung an Ort und Stelle wegen Gefahr im Verzuge den Auftrag einen Leitdamm aufzuschütten und einen Brückenpfeiler zu errichten, erteilte. Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemand die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Da selbst guter Glaube den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht herstellt, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen hat dr Betreffende im Zweifel bei der Behörde anzufragen. Hat der Beschuldigte nach der Verhandlung an Ort und Stelle nach Auskunft des dafür zuständigen Verhandlungsleiters, daß der Brückenbau aufgrund der Dringlichkeit als genehmigt anzusehen ist, dann den sofortigen Bauauftrag erteilt, so ist ihm guter Glaube und damit eine unverschuldet, auf rechtsirriger Auslegung fußender, Schuldausschließungsgrund zuzubilligen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten