RS UVS Oberösterreich 1993/02/16 VwSen-200038/21/Gu/Ho

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Veröffentlicht am 16.02.1993
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Rechtssatz

Keine Strafbarkeit nach § 15 Abs. 1 iVm § 7 Abs2 lit.a und §10 Abs. 2 FMG und iVm § 8 Abs 2 FMVO, wenn die von drei voneinander unabhängigen Untersuchungsanstalten eingeholten Befunde einerseits beträchtliche Divergenzen bezüglich des Untersuchungsergebnisses aufweisen und andererseits die von einer dieser Anstalten ermittelten Untersuchungsergebnisse ohnedies noch im Toleranzbereich liegen: Im Zweifel ist von dieser für den Beschuldigten günstigsten Sachverhaltskonstellation auszugehen. Stattgabe.

Schlagworte
In dubio pro reo, Grundsatz des.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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