RS UVS Kärnten 1993/02/18 KUVS-K3-63/5/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1993
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Rechtssatz

Wird der Alkotest ca eine Stunde nach dem Unfallsgeschehen durchgeführt und liefert er ein positives Ergebnis, so ist davon auszugehen, daß der Beschuldigte - wenn nicht andere Beweiselemente hinzukommen - das Fahrzeug im alkoholisierten Zustand lenkte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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