RS UVS Oberösterreich 1993/02/22 VwSen-100844/4/Fra/Ka

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Veröffentlicht am 22.02.1993
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Rechtssatz

Treten im ordentlichen Verfahren lediglich mildernde Umstände zutage, so kann die verordnungsmäßig festgelegte Strafhöhe für eine Anonymverfügung auch im Straferkenntnis weder unter- noch überschritten werden. Teilweise Stattgabe.

Schlagworte
Anonymverfügung; Milderungsgründe; Erschwerungsgründe, keine.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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