RS UVS Kärnten 1993/02/22 KUVS-1078-1079/4/92

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Veröffentlicht am 22.02.1993
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Rechtssatz

Das Gewicht des Arbeitnehmerschutzes liegt unter anderem auch auf dem technischen Gefahrenschutz. Sinn und Zweck dieser Regelungen ist, Arbeitnehmer in wirksamer Weise vor Arbeitsunfällen zu schützen. Eine Gefährdung für die Gesundheit und das Leben der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer liegt dann vor, wenn beim Kanalgraben auf einer Länge von ca 20 m im Maltabachbett eine Grabenwand nicht verbaut und auch nicht abgeböscht war, obwohl sie eine Höhe von ca 3,5 bis 4 m hatte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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