RS UVS Oberösterreich 1993/02/22 VwSen-220451/2/Gu/Rt

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Weiterleitung einer Berufung gegen eine im Administrativverfahren verhängte Ordnungsstrafe wegen Unzuständigket des UVS. UVS keine "vorgesetzte Behörde" iSd § 36 Abs. 2 AVG. Kein Verwaltungsstrafverfahren mangels Vorhandenseins eines Beschuldigten bzw. einer Verfolgungshandlung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten