RS UVS Wien 1993/02/23 03/19/425/93

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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Rechtssatz

Dem Spruch des Bescheides muß zu entnehmen sein, durch welche konkrete Tathandlung oder Unterlassung es der Beschuldigte unterlassen hat, an der Sachverhaltsfeststellung konkret mitzuwirken.

Ein gegenseitiger Datennachweis ist nur dann geeignet, von der Meldepflicht im Anschluß an einen Verkehrsunfall mit Sachschaden zu befreien, wenn er an Ort und Stelle oder zumindest in zeitlich engstem Konnex zum Unfallsereignis erfolgt. Entfernt sich der Beschuldigte von der Unfallstelle, so kann dieses Verhalten keineswegs dadurch saniert werden, daß er am nächsten Tag gemeinsam mit dem Unfallsgegner einen Unfallsbericht verfaßt und somit zum Ersatz des Sachschadens beigetragen hat. Für die Berechtigung der im §5 Abs2 StVO angeführten Organe, die Atemluft auf Alkoholgehalt zu untersuchen, reicht hin, daß vermutet werden kann, daß die Tatsache des Lenkens eines Fahrzeuges und die Beeinträchtigung des Zustandes des Lenkers eines Fahrzeuges zeitlich zusammenfallen. Ob der Lenker eines Fahrzeuges nach Beendigung der Fahrt noch Alkohol genossen hat, ist nach §5 Abs2 StVO rechtlich unerheblich.

Schlagworte
Verkehrsunfall, Sachschaden, Sachverhaltsfeststellung, Mitwirkung, Identitätsnachweis, zeitlicher Konnex, Nachtrunk, Atemalkoholuntersuchung, Aufforderung, Alkoholisierungsmerkmale, Alkomat, Verweigerung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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