RS UVS Oberösterreich 1993/02/25 VwSen-420020/22/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Rechtssatz

Den Lenker eines Kraftfahrzeuges trifft die Pflicht, dem Staßenaufsichtsorgan auf ein entsprechendes Verlangen hin die Fahrzeugpapiere auszuhändigen. Festnahme bei Verweigerung der Aushändigung wegen Betretens auf frischer Tat nach § 35 lit. a VStG gerechtfertigt, wenn der Beschwerdeführer dem einschreitenden Sicherheitsorgan nicht bekannt ist und dieses seine Personaldaten von dem ihm aus einiger Entfernung hingehaltenen Führerschein nicht abzulesen vermag. Keine Informationspflicht über die Haftgründe iSd Art. 4 Abs. 6 PersFrG, wenn dem Betroffenen die Gründe für seine Verhaftung offensichtlich bekannt sind. Keine Verletzung im Recht auf Zuziehung eines Rechtsbeistandes gemäß Art. 4 Abs. 7 PersFrG, wenn dem Beschwerdeführer im Zuge seiner Festnahme ohnedies die Gelegenheit zu einer telefonischen Kontaktaufnahme mit seinem Rechtsanwalt gegeben wurde. Keine rechtswidrige Androhung des Waffengebrauches, wenn andere Mittel als das Ziehen der Dienstpistole nicht geeignet sind, um die Identität des Beschwerdeführers festzustellen. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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