RS UVS Niederösterreich 1993/02/25 Senat-WM-91-042

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Rechtssatz

Sind alle Abstellplätze einer Verkehrsfläche (hier: Platz X) gebührenpflichtig, dann ist der Berufungswerber durch die Tatortbezeichnung "Platz X" in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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