RS UVS Kärnten 1993/03/01 KUVS-247/1/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Verjährungsfrist der Verwaltungsübertretung nach dem Viehwirtschaftsgesetz beträgt sechs Monate. Gemäß § 31 Abs 1 VStG muß innerhalb der Verjährungsfrist eine Verfolgungshandlung gegen den Beschuldigten vorgenommen werden. Ein Vorhalt des Inhaltes:

"...Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben: Am 6.4.1992 wurde der landwirtschaftliche Betrieb vlg X auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen überprüft, wobei festgestellt wurde, daß der höchstzulässige Tierbestand, trotz Ausnahmebewilligung des Landeshauptmannes von Kärnten, um 82,75 % überschritten wurde. Verwaltungsübertretungen nach § 13 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983, BGBl 396/83"

ist als eine nicht wirksame Verfolgungshandlung im Sinne des Gesetzes zu werten, da es aus ihr nicht ersichtlich ist, durch welches konkrete Verhalten (Zusammensetzung des Tierbestandes) eine Bewilligung nach § 13 Abs 3 leg cit erforderlich gewesen wäre. Die bloße Angabe des Prozentsatzes, um den der höchstzulässige Tierbestand überschritten worden sein soll, kann demnach nicht als ausreichend angesehen werden, da dadurch nämlich das zur Last gelegte strafbare Verhalten nicht unverwechselbar konkretisiert würde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten