RS UVS Steiermark 1993/03/01 30.5-41/92

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Veröffentlicht am 01.03.1993
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Rechtssatz

Die Berufung enthält keine ausreichende Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, wenn neben der Bezeichnung der Behörde nur auf ein "Straferkenntnis Mühlbachbrücke" hingewiesen wird.

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Zurückweisung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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