RS UVS Niederösterreich 1993/03/01 Senat-BN-92-001

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Veröffentlicht am 01.03.1993
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Dazu: VwGH vom 3. Mai 1993, Zl 93/18/0212, Beschwerde als unbegründet abgewiesen. VfGH vom 28. September 1993, Zl B 651/93-6, Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Rechtssatz

Pannen, Staus, Verkehrsunfälle, überlange Grenzaufenthalte und dergleichen sind Ereignisse, die als vorhersehbare oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehrende Ereignisse bei der Betriebsplanung in Betracht gezogen werden müssen. Es handelt sich dabei um keine außergewöhnlichen Fälle im Sinne des §20 Arbeitszeitgesetzes.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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