Beschäftigt der Beschuldigte seit 20 Jahren und 2 Jahren rechtmäßig zwei Ausländer, trifft er Vorsorge, die beiden Ausländer wiederum ab 1.5.d.J. zu beschäftigen und hat er Grund anzunehmen, daß die Bewilligung wieder erteilt wird - hier Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters der Behörde - und meldet der Beschuldigte die zwei Beschäftigten auch zum 1.5. bei der Gebietskrankenkasse an und trifft die Ausländerbeschäftigungsbewilligung für die beiden Ausländer erst am 15.5. beim Beschuldigten ein, so ist sein Verschulden so geringfügig, daß mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann.