RS UVS Niederösterreich 1993/03/02 Senat-BL-92-031

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Veröffentlicht am 02.03.1993
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Rechtssatz

Steht der vermögensrechtlichen Leistung des Spielers in der Regel keine vermögensrechtliche Gegenleistung gegenüber, und erhält er nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Gewinn, dann liegt eine nach §3 des Glücksspielgesetzes dem Bund vorbehaltene Ausspielung vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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