RS UVS Niederösterreich 1993/03/02 Senat-KO-91-077

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Veröffentlicht am 02.03.1993
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Rechtssatz

Werden aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit andere Straßenbenützer (hier: Fußgänger) beschmutzt, dann war die Geschwindigkeit den gegebenen Verhältnissen nicht angepaßt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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