Hat eine Fahrzeuglenkerin, wenn auch bedingt durch eine im Fahrzeug befindliche Wespe, ihr Fahrzeug auf einer durch eine aVLSA geregelten Kreuzung bei Grünlicht mittels einer schnellen Betriebsbremsung zum Stillstand gebracht, so trifft sie die Verpflichtung, hinsichtlich allfälliger dadurch verursachter Verkehrsunfälle Nachschau zu halten, denn bei einem derartigen Fahrmanöver ist in dieser Verkehrssituation (Grünlicht) jedenfalls damit zu rechnen, daß es zu einem Verkehrsunfall kam.