RS UVS Oberösterreich 1993/03/04 VwSen-230135/18/Gu/Ho

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Veröffentlicht am 04.03.1993
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Rechtssatz

Für das Stellungsverfahren vor den Militärkommanden ist das AVG und das VStG anzuwenden. Die gleichzeitige Zuziehung von Rechtsbeiständen gemäß § 10 Abs. 5 AVG ist nur in solcher Anzahl gewährleistet, als dies die räumliche Ausstattung der Behörde zuläßt und dadurch nicht die Durchführung des Verfahrens verunmöglicht wird. Beharrt der Beschuldigte darauf, daß er sich dem Stellungsverfahren nur bei gleichzeitiger Anwesenheit aller von ihm mitgebrachten zehn Rechtsbeistände unterziehen wird, obwohl ihm vom Verfahrensleiter unmißverständlich klargelegt wurde, daß dies weder die räumliche Situation noch der Ablauf des Stellungsverfahrens (wie zB die ärztliche Untersuchung) zulasse, so handelt er tatbestandsmäßig iSd § 59 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 1 WG. Keine Bedenken gegen die Verhängung einer Geldstrafe von 2.000 S trotz Minderung des Nettoeinkommens des Berufungswerbers und bisheriger Unbescholtenheit wegen bedeutendem Verschulden (Verharren in strafbarer Handlung trotz mehrfach gebotener Möglichkeit zu gesetzeskonformem Verhalten). Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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