RS UVS Niederösterreich 1993/03/08 Senat-WM-92-005

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Veröffentlicht am 08.03.1993
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Rechtssatz

Unter "In Verkehr bringen" von kosmetischen Mitteln ist nicht bloß die Abgabe an den Letztverbraucher zu verstehen, sondern bereits das Importieren und das Bereithalten für eine nachfolgende Verkaufstätigkeit in entsprechenden Lagern.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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