RS UVS Kärnten 1993/03/08 KUVS-12-13/4/93

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Veröffentlicht am 08.03.1993
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Rechtssatz

Der Hinweis des Dienstgebers, die Arbeitnehmer haben am Sonntag unaufgefordert, eigeninitiativ gearbeitet und bestand für den Dienstgeber keine Möglichkeit, die Arbeiten am Sonntag zu verhindern, exkulpiert nicht, weil die Normen des Arbeitsruhegesetzes nicht zur Disposition der Arbeitnehmer stehen und der Dienstgeber nicht für wirksames Kontrollsystem in seinem Betrieb zur Einhaltung der Arbeitsruhevorschriften sorgte. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Dienstnehmer über die geltenden Vorschriften aufzuklären, verbunden mit der eindeutigen Aufforderung, diese einzuhalten. Dies ist allerdings noch nicht als ausreichendes Kontrollsystem zu beurteilen, da der Arbeitgeber auch verpflichtet ist, Sanktionen zu setzen. Der Hinweis auf den Arbeitskräftemangel kann diese Pflicht nicht relativieren und ist auch eine 2 xige Kontrolle auf der Baustelle pro Tag nicht ausreichend, um von einem entsprechenden Kontrollsystem zu sprechen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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