RS UVS Oberösterreich 1993/03/08 VwSen-260047/9/Gf/Hm

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Veröffentlicht am 08.03.1993
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Rechtssatz

Keine Strafbarkeit, nach § 137 Abs. 4 lit. i iVm § 32 Abs. 2 lit. a und § 138 Abs. 1 lit. a WRG, wenn gegen den wasserpolizeilichen Auftrag - indem die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung nicht ausgeschlossen wurde - rechtzeitig Berufung erhoben wurde und mit der Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes ein neuer, nicht mehr vom Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses erfaßter Zeitpunkt für die Verbindlichkeit dieses Auftrages festgelegt wird. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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