RS UVS Oberösterreich 1993/03/11 VwSen-100779/20/Sch/Rd

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Veröffentlicht am 11.03.1993
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Rechtssatz

Bloß emotionale Störungen, im besonderen Störungen des Sozialverhaltens, sind - weil es sich hiebei um keine psychischen Erkrankungen handelt - nicht geeignet, die Handlungsfähigkeit herabzusetzen oder das Kritik- und Urteilsvermögen einzuschränken. Stattgabe bezüglich Strafhöhe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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