RS UVS Niederösterreich 1993/03/12 Senat-HL-92-001

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Veröffentlicht am 12.03.1993
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Ebenso Senat-HL-92-003 und Senat-HL-92-008 Rechtssatz

Das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf einer Ausweiche, die Teil eines bestehenden, wenn auch nicht parzellenmäßig ausgewiesenen, Weges darstellt, ist eine Benützung, die im Sinne des §3 Z20 der Verordnung über die Naturschutzgebiete rechtlich zulässig ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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