RS UVS Kärnten 1993/03/15 KUVS-486/2/92

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Veröffentlicht am 15.03.1993
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Rechtssatz

Das Verschulden bei einer Übertretung nach der Kärntner Bauordnung ist dann als äußerst geringfügig anzusehen und kann somit mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden, wenn mit der Errichtung einer Böschungsmauer deswegen begonnen wurde, um mögliche Schäden an einer Liegenschaft zu verhindern und die Folgen der Verwaltungsübertretung als unbedeutend anzusehen sind.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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