RS UVS Kärnten 1993/03/17 KUVS-1516/2/92

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Veröffentlicht am 17.03.1993
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Rechtssatz

Aus der Verwendung der Gegenwartsform im § 39 Abs 1 VStG ("liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor...") ergibt sich, daß der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Zeitpunkt der Beschlagnahme gegeben sein muß. Die Beschlagnahme nach § 39 VStG ist bereits dann zulässig, wenn nur der Verdacht einer mit Verfall bedrohten Übertretung besteht. Die Übertretung muß nicht erwiesen sein, da in diesem Falle bereits der Verfall ausgesprochen werden kann. Die Behörde ist nicht gehalten, vor Erlassung eines Bescheides gemäß § 39 VStG der Partei etwa Gelegenheit zur Stellungnahme der beabsichtigten Beschlagnahme zu geben, da diese als eine offenkundig notwendige Sicherungsmaßnahme sowohl im Hinblick auf die Beweisführung, als auch auf den Verfall im Falle vorangegangener Einräumung des Parteigehörs naturgemäß zum Scheitern verurteilt ist, weil nach den Erfahrungen des täglichen Lebens die Verbringung bzw Veränderung solcher mit Verfall bedrohter Gegenstände geradezu anzunehmen ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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