RS UVS Oberösterreich 1993/03/18 VwSen-200060/9/Gf/Hm

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Veröffentlicht am 18.03.1993
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Rechtssatz

Abschußplan: Planungsinitiative liegt beim Jagdausübungsberechtigten, Planträger ist jedoch gemäß § 50 Abs. 3 OöJagdG die Behörde. Rechtswidriger, weil einerseits eine Rahmenvorgabe (anstelle einer auf einzelne Tiere bezogenen Zahl) festlegender und andererseits objektiv unerfüllbarer Abschußplan für den Jagdausübungsberechtigten dennoch verbindlich, wenn dieser in Rechtskraft erwachsen ist. In der Nichtergreifung einer - wenngleich vermutlich aussichtlosen, wenn und weil die Behörde bereits erkennen ließ, daß eine Herabsetzung der Abschußzahlen nicht genehmigt wird - Berufung gegen einen rechtswidrigen Abschußplan liegt jenes (geringfügige) Verschulden iSd § 21 Abs. 1 VStG, das einen Schuldspruch wegen Nichterfüllung des Abschußplanes durch Unterschreitung der in diesem festgelegten Mindestzahlen und daran anknüpfend eine Ermahnung rechtfertigt. Abweisung.

Schlagworte
Bindungswirkung.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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