RS UVS Wien 1993/03/22 02/32/33/91

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Veröffentlicht am 22.03.1993
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Rechtssatz

Eine im Zuge einer Festnahme notwendige Fesselung mit Handschellen stellt nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art3 MRK dar.

Schlagworte
Festnahme; Anhaltung; Fesselung; Schutz der persönlichen Freiheit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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