RS UVS Wien 1993/03/22 02/32/33/91

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Veröffentlicht am 22.03.1993
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Rechtssatz

Angesichts des nachhaltigen Widerstandes des Beschwerdeführers (auch gegen das Einsteigen in den Streifenkraftwagen) war die Anwendung von Körperkraft in der Form des Nachhintenbiegens der beiden Arme des Beschwerdeführers zwecks Schließung der am rechten Handgelenk bereits angebrachten Handfesseln zur Erreichung des Zwecks der Amtshandlung (Verschaffung des Festgenommenen vor die Behörde) gerechtfertigt.

Schlagworte
Festnahme; Anhaltung; Fesselung; Schutz der persönlichen Freiheit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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