RS UVS Wien 1993/03/22 02/32/33/91

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Veröffentlicht am 22.03.1993
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Rechtssatz

Für die Abmahnung eines bei einer strafbaren Tat Betretenen gibt es keine Formvorschriften. Im gegenständlichen Fall sagten die Sicherheitswachebeamten dem Beschwerdeführer mehrmals "Bitte, mäßigen Sie sich!" bzw "Bitte, beruhigen Sie sich!" sowie "Seien Sie ruhig, sonst verhafte ich Sie noch" etc. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien sieht es daher als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Abmahnung (zu der dann auch noch die Inkenntnissetzung von der Erstattung einer Anzeige wegen Lärmerregung und die Androhung der Festnahme hinzukamen!) in der Begehung der Tat weiter verharrte, sodaß er schließlich festgenommen wurde.

Schlagworte
Festnahme; Anhaltung; Fesselung; Schutz der persönlichen Freiheit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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