RS UVS Niederösterreich 1993/03/24 Senat-GF-92-289

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Veröffentlicht am 24.03.1993
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Rechtssatz

Bei Dämmerlicht liegen die für die Ausnützung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit (hier: im Ortsgebiet) geforderten optimalen Verhältnisse nicht vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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