RS UVS Kärnten 1993/03/29 KUVS-K7-116/1/93

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Veröffentlicht am 29.03.1993
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Rechtssatz

Die Verhängung einer Geldstrafe ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Beschuldigte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist somit auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, daß er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen. Nur bei der Bemessung ihrer Höhe sind gemäß § 19 VStG neben mildernden und erschwerenden Umständen auch die Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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