RS UVS Wien 1993/03/31 03/13/884/93

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Veröffentlicht am 31.03.1993
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Rechtssatz

Ein Fahrzeuglenker, welcher bemerkt, daß ein Omnibus in einer Haltestelle steht, hat damit zu rechnen, daß dieser unter Setzung des Fahrtrichtungsanzeigers aus der Haltestelle ausfahren wird. Dies ist auf die Reaktionszeit bedeutsam. Denn die Reaktionszeit umfaßt die vermeidbare "Schreckzeit" (bis zu einer halben Sekunde) und die eigentliche nicht vermeidbare Reaktionszeit. Sieht also ein nachfolgender Fahrzeuglenker einen Omnibus in einer Haltestelle stehen, ist ihm die "Schreckzeit" höchstens eingeschränkt zuzubilligen, zumal das Ausfahren des Omnibusses aus der Haltestelle eine vorausberechenbare und bekannte Verkehrssituation mit einem prägnanten und auffälligen Wahrnehmungsgegenstand ist.

Im gegenständlichen Fall kam keine konkrete Gefährdung des nachfolgenden Verkehrsteilnehmers, sondern nur eine (starke) Behinderung hervor. Durch die Bestimmung des §26a Abs2 StVO ist aber eine Behinderung, sogar eine so starke, weche nachfolgende Verkehrsteilnehmer zum Abbremsen mittels Betriebsbremsung bis zum Anhalten zwingt, beim Verlassen einer Haltestelle zulässig.

Schlagworte
Omnibus, Haltestelle Abfahren aus der, Gefährdung, Behinderung, Fahrtrichtungsanzeiger, Abstand, Reaktionszeit, Bremsverzögerung, Betriebsbremsung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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