RS UVS Oberösterreich 1993/04/05 VwSen-101034/10/Fra/Ka

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.1993
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Rechtssatz

Besteht am Verladeort keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle, so darf - da das Gewicht des Holzes starken Schwankungen unterworfen ist und dieser Umstand dem Berufungswerber auch bekannt sein mußte - im Zweifel nur eine solche Menge geladen werden, bei der unter der Annahme des höchsten Gewichtes pro Festmeter das höchstzulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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