RS UVS Kärnten 1993/04/05 KUVS-1080-1081/6/92

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Veröffentlicht am 05.04.1993
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Rechtssatz

Wird im Bereich einer Bringung der Vorwurf der Waldverwüstung erhoben, ist § 58 Abs 3 und Abs 4 ForstG als lex specialis gegenüber § 16 Abs 2 lit b leg cit anzusehen. (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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