RS UVS Niederösterreich 1993/04/05 Senat-HO-92-006

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Veröffentlicht am 05.04.1993
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Rechtssatz

Der Unrechtsgehalt einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 70 km/h (150 km/h anstelle der erlaubten 80 km/h) bei Verwendung von Spikereifen ist derart gravierend, daß eine Geldstrafe von S 7.000,-- gerade noch ausreichend ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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