RS UVS Vorarlberg 1993/04/08 2-005/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Gemäß § 36 Abs. 1 erster Satz des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) ist jeder Festgenommene unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen.

Demnach ist ein Festgenommener (nur) dann vorzeitig, d.h. noch vor seiner Übergabe an die zuständige Behörde (zur Einvernahme) zu enthaften, wenn aufgrund besonderer Umstände augenfällig wird, daß er im Fall seiner Freilassung das strafbare Tun nicht wieder aufnehmen werde.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Kontrolle gegen 4.05 Uhr zwar durchaus noch erregt, so forderte er in forschem Ton die Lösung der Handschellen, gleichzeitig war aber offensichtlich, daß er sich im Vergleich zu seinem früheren Verhalten doch erheblich beruhigt hatte. Der Grund für seine Unruhe war nunmehr nicht mehr der Unmut über seine erfolgte Festnahme, sondern vielmehr seine miesliche Situation, aus der er befreit werden wollte; aus diesem Grund bat er lautstark um die Abnahme der Handschellen. Die Personaldaten des Beschwerdeführers waren zu jenem Zeitpunkt bekannt. Konkrete Anhaltspunkte lagen keine vor, die darauf schließen ließen, daß der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung sein früher gesetztes strafbares Verhalten fortsetzen werde. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zeitraum lediglich noch deshalb angehalten, weil sich der die Bewachung durchführende Polizeibeamte nicht ermächtigt erachtete, die Freilassung des Beschwerdeführers ohne Zustimmung des Gendarmeriepostens zu veranlassen sowie weiters deshalb, weil der Tagdienst der Sicherheitswache erst um 7.00 Uhr begann. Diese Gründe insgesamt rechtfertigten es aber nicht, den Beschwerdeführer ab dem oben genannten Zeitpunkt weiterhin bis 7.00 Uhr in Haft zu belassen.

Schlagworte
Freilassung bei Wegfall des Festnahmegrundes
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten