RS UVS Oberösterreich 1993/04/08 VwSen-230140/2/Gf/Hm

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Veröffentlicht am 08.04.1993
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Verweis auf VwSlg 11633 A/1985. Rechtssatz

Die Bestimmung des § 10 Abs. 1 AVG läßt zwar keine Vertretung durch eine juristische Person zu; ein entsprechender Mangel stellt jedoch lediglich ein Formgebrechen dar, das die belangte Behörde nicht zur Zurückweisung berechtigt; sie hat vielmehr einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Ein derartiger Verbesserungsauftrag ist jedoch entbehrlich, wenn als Vertreter der juristischen Person ohnehin die von dieser vertretene natürliche Person gehandelt hat. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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