RS UVS Kärnten 1993/04/13 KUVS-661/1/93

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Veröffentlicht am 13.04.1993
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Rechtssatz

Der Verfahrensgrundsatz, daß die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, befreit die Partei nicht von der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, wobei die Mitwirkungspflicht in dieser Beziehung auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Diese Mitwirkungspflicht ist dort bedeutsam, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, wenn also der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach dem materiellrechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Auch im Verwaltungsstrafverfahren besteht nach § 25 Abs 2 VStG, wonach die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die belastenden und die Behörde aufgrund des Offizialprinzips zur amtswegigen Ermittlung verpflichtet ist eine Mitwirkungspflicht des Beschuldigten. Dieser Mitwirkungspflicht hat im Bereich der Lenkerfeststellung der Halter des Kraftfahrzeuges dann nicht entsprochen, wenn der Vorhalt des Lenkens eines Fahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort nicht konkret bestritten und keine konkreten Angaben gemacht werden, wer im konkreten Fall das Fahrzeug lenkte. Es entspricht nämlich den Gesetzen der Logik, daß ein zu Unrecht einer Verwaltungsübertretung Bezichtigter alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausschöpft, die geeignet sind, den gegen ihn erhobenen Vorwurf zu widerlegen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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