RS UVS Oberösterreich 1993/04/15 VwSen-230199/2/Bi/Fb

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Veröffentlicht am 15.04.1993
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Rechtssatz

Keine Bedenken gegen die Verhängung einer Geldstrafe von 800 S wegen Versetzung eines Faustschlages, durch den der Betroffene eine leichte Schwellung am Hinterkopf erlitten hat. Anwendbarkeit des  20 VStG ausgeschlossen, da Art. IX EGVG keine Mindeststrafe vorsieht. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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