RS UVS Wien 1993/04/15 03/20/579/93

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Veröffentlicht am 15.04.1993
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Rechtssatz

Nicht jeglicher Transport von Waren, der unverzüglich begonnen und ununterbrochen durchgeführt wird, rechtfertigt das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Ladezone. Jedenfalls ist bei der Beurteilung, ob eine Ladetätigkeit vorliegt bzw ob das Abstellen des Fahrzeuges in einer Ladezone erlaubt ist, der für den Transport der Waren beanspruchte Weg als Maßstab heranzuziehen. Im gegenständlichen Fall war die benützte Ladezone 400 m vom Zielort entfernt und das Fahrzeug in der Ladezone 25 Minuten lang abgestellt, ohne daß eine Ladetätigkeit wahrnehmbar war. Gerade bei einem derartig langen Transportweg wird der mit der Errichtung einer Ladezone verbundene Zweck nicht erfüllt, weshalb es sich bei den gegenständlichen Handlungen um keine Ladetätigkeit handelt.

Schlagworte
Halteverbot, Ladezone, Ladetätigkeit, Entfernung zum Bestimmungsort der Ladung, zweckwidrige Benützung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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