RS UVS Burgenland 1993/04/19 19/04/92023

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Veröffentlicht am 19.04.1993
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Gegenteilig VwGH vom 21 09 1995, Zl 93/09/0254 Rechtssatz

Da entgegen der Vorschrift des § 51 Abs 2 VStG im § 28a AuslBG zwar die Parteistellung, nicht aber das Berufungsrecht des Landesarbeitsamtes geregelt ist, ist das Landesarbeitsamt im Strafverfahren nach dem AuslBG nicht berufungslegitimiert. Das Berufungsrecht von Organparteien muß ausdrücklich im jeweiligen Materiengesetz geregelt sein; es kann für den Bereich des VStG nicht aus der Parteistellung abgeleitet werden.

Schlagworte
Kein Berufungsrecht des Landesarbeitsamtes im Strafverfahren nach dem AuslBG
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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