RS UVS Oberösterreich 1993/04/20 VwSen-100937/19/Bi/Fb

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Rechtssatz

Glaubwürdigkeit des als Zeugen einvernommenen Meldungslegers nicht beeinträchtigt, wenn sich dieser nach über neun Monaten an den Vorfall - eine reine Routineangelegenheit - nicht mehr in allen Einzelheiten erinnern kann. Tatbestand der Verweigerung des Alkotestes erfüllt, wenn der Berufungswerber trotz entsprechender Belehrung bei vier Blasversuchen jedes Mal zu kurz in das Gerät hineingeblasen hat. Obstruktive Bronchitis führt nicht dazu, daß daß die Ausatmungszeit signifikant beeinträchtigt gewesen wäre. Keine Bedenken gegen die Verhängung einer Geldstrafe von 15.000 S bei Vorliegen einer einschlägigen Vormerkung. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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