RS UVS Kärnten 1993/04/22 KUVS-K1-314/3/93

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Veröffentlicht am 22.04.1993
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Rechtssatz

Ein sogenannter "Unfallsschock" kann nur in besonders gelagerten Fällen und bei einer gravierenden psychischen Ausnahmesituation das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen. Einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallsbeteiligten ist trotz eines sogenannten Unfallsschocks in Verbindung mit einer begreiflichen affektativen Erschütterung pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, zumal von einem Kraftfahrer, welcher die Risiken an der Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter- und Willensstärke zu verlangen ist, daß er den Schock über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag. Aber auch sogenanntes "sinnloses Handeln" deutet nicht zwingend auf einen Zustand  nach § 3 Abs 1 VStG hin, weil nach der Lebenserfahrung sinnlos auch dann gehandelt wird, wenn keine Bewußtseinsstörung, keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit und keine Geistesschwäche vorliegt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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