RS UVS Oberösterreich 1993/04/22 VwSen-230187/2/Gf/Hm

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Veröffentlicht am 22.04.1993
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Rechtssatz

Wenn die Berufung explizit auf das Strafausmaß eingeschränkt ist, so kann, wenn sich im Berufungsverfahren herausstellt, daß der Berufungswerber nicht tatbestandsmäßig gehandelt hat, dieses Straferkenntnis selbst nicht mehr, sondern nur dessen Strafausspruch aufgehoben werden. Allenfalls Aufhebung durch die bescheiderlassende Behörde oder deren Oberbehörde. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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