RS UVS Wien 1993/04/23 03/19/616/93

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Veröffentlicht am 23.04.1993
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Rechtssatz

Eine im Zuge eines Gehsteiges errichtete Grundstücksein- und -überfahrt ändert nichts an der rechtlichen Qualifikation einer Verkehrsfläche als Gehsteig. Insbesondere handelt es sich bei einer solchen Einfahrt nicht um eine ausschließlich dem Fahrzeugverkehr dienende Verkehrsfläche.

Schlagworte
Gehsteig, Benützung, Grundstücksein- und -überfahrt;
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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